Carport Baugenehmigung in Österreich
In vielen Fällen ist eine Carport Baugenehmigung erforderlich. Allerdings ist die Rechtslage in Österreich von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Teilweise gibt es sogar in den verschiedenen Gemeinden vor Ort noch unterschiedliche Bauvorschriften. Auf jeden Fall sollte im Vorwege die Rechtslage geklärt sein. Ansonsten droht im schlimmsten Szenario sogar die Verfügung, dass der neu erichtete Carport wieder abgerissen werden muss. Generell kann aber gesagt werden, dass die Anforderungen für einen Autounterstand nicht so streng sind wie für den Bau einer Garage.
Unterschiedliche Bestimmungen in den Bundesländern
Es gelten erhebliche Unterschiede für die Errichtung eines Carport je nach Land und Gemeinde. Im Bundesland Wien ist es zum Beispiel erlaubt, ganz ohne Genehmigung einen PKW-Unterstand zu errichten. Für das selbe Vorhaben ist dagegen in Salzburg grundsätzlich immer eine Baugenehmigung vorgeschrieben. Dagegen wird in der Mehrheit der Bundesländer erst bei Überschreitung von bestimmten Maßen eine Carport Baugenehmigung bzw. Bewilligung erforderlich sein. Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein und unnötigen Ärger zu vermeiden, sollte der Bauherr sich daher vor der Errichtung bei der örtlich zuständigen Baubehörde nach den genauen einschlägigen Bestimmungen erkundigen. Der Gesetzgeber begründet die Notwendigkeit auch einer Baugenehmigung in bestimmten Fällen beim Autounterstand vor allem damit, dass es zu Beeinträchtigungen des Nachbargrundstückes durch herabfallenden Schnee oder durch Einschränkungen bei der Sonnenbestrahlung des Nachbargrundstückes kommen kann. Außerdem sollen Beeinträchtigungen im Ortsbild durch ausufernden Bau verhindert werden. Ein wichtiger Aspekt bei der Baugenehmigung ist der sogenannte Grenzabstand zum Nachbargrundstück. Auch hierzu sind die Regelungen in den einzelnen Bundesländern und Gemeinden unterschiedlich. Es empfiehlt sich, bereits vor dem Bau mit dem Nachbarn eine Einigung über das Bauvorhaben zu finden, um etwaige Zeit- und nervenraubende Streitigkeiten vorab zu verhindern.
Steiermark und Kärnten besonders liberal
Im Bundesland Steiermark können PKW-Stellplätze bis zur Anzahl von 2 pro Baugrundstück ohne Genehmigung errichtet werden. Außerdem besteht eine Genehmigungsfreiheit für Carports bis zu einer Größe von 40 Quadratmetern. Allerdings ist es hier vorgeschrieben, dass der Bauherr die zuständige Baubehörde vorab über die Planung des Bau`s formlos schriftlich unterrichtet. Auch der Grenzabstand ist hier nicht relevant, weil dem geplanten Autounterstand keine Gebäudeeigenschaft zugemessen wird. Im Umkehrschluss ist es aber auch nicht erlaubt, den Bau nachher zu einer Garage umzubauen oder zu erweitern. Das wäre aber auch bei einer nötigen Carport Baugenehmigung in keinem Fall gedeckt. Sollte das Bauwerk jedoch fünf geschlossene Seiten aufweisen, wird ihm automatisch eine Gebäudeeigenschaft unterstellt und eine Baugenehmigung wäre erforderlich. Dann ist auch die Frage des Grenzabstandes zu Gebäuden wie bei Garagen wieder relevant. In Kärnten sind sogar Garagen genehmigungsfrei, wenn eine Größe von 16 Quadratmeter Grundfläche und eine Höhe von maximal 3,5 Metern nicht überschritten werden. Auch hier reicht eine formlose Mitteilung an die Baubehörde, die aber das Bauvorhaben genau bezeichnen muss. Bei Carports sind sogar 25 Quadratmeter Grundfläche genehmigungsfrei. Auch hier gilt die maximale Höhe von 3,5 Metern. Allerdings werden auch hier Überschreitungen natürlich genehmigungspflichtig.
Unterschiedliche Genehmigungsvorschriften für Nebengebäude
Besonders in den Gemeinden sind die örtlichen Bebauungspläne und Vorschriften unterschiedlich und müssen individuell berücksichtigt werden. Dabei gibt es spezielle Regelungen die das geplante Schutzdach für das Auto als Nebengebäude bestimmen. Und dadurch sind ebenso wie bei Garagen Mindestabstände zu Grundstücksgrenzen einschlägig zu beachten. Auch hier gilt, dass Überschreitungen auf jeden Fall von der Behörde genehmigt werden müssen, um einen kostspieligen Abriss nach dem Bau zu verhindern. Generell sollte der Bauherr sich immer vorher durch Kontakt mit der Behörde absichern. Die unterschiedlichen Vorschriften in den Gemeinden müssen natürlich auch vor Ort immer beachtet werden und gehen rechtlich vor.