Carport auf der Grundstücksgrenze bauen, was gibt es zu beachten?
Beim Carport auf der Grundstücksgrenze entscheidet der Nachbar mit
Für Garagen und Carports gibt es in puncto Grenzbebauung Sonderregelungen. Dennoch sollte man wissen, dass ein Carport genau auf der Grenze zum Nachbargrundstück ein Stein des Anstoßes, und der Anlass für einen Rückbau sein kann. Ganz ohne das Einverständnis des Anrainers sollte man trotz Sonderregelung nicht auf der Grundstücksgrenze bauen. Carports bis zu einer Höhe von 3 Metern können als Grenzbebauung errichtet werden. Das gilt nur, wenn das eigene Bauwerk nicht unmittelbar vor dem Fenster des Nachbarn steht und die Räume dahinter verdunkelt. Auch die Wasserabfluss Richtung vom Dach des Carports kann ein Streitpunkt werden. Fließt das Wasser in Richtung des Nachbargrundstücks, hat der Anrainer das Recht, den Rückbau aufgrund der Gefahr für seine Immobilie zu fordern. Sollte es zum Rechtsstreit kommen, erhält ein mit Beweisen klagender Nachbar meist recht. Neben dem bestenfalls schriftlichen Einverständnis des direkten Anrainers sollte auch das Bauamt ins Vertrauen gezogen werden. Denn nur bei der zuständigen Behörde erfährt man, ob der Carportbau als Grenzbebauung erfolgen darf, oder ob zum Beispiel brandrechtliche oder anderweitige Anordnungen dagegen sprechen.
Unterschiede bei Grenzbebauung auf Basis der Genehmigungspflicht
Eine Genehmigung vom Bauamt ist bei einer Grenzbebauung bis zu 40 Quadratmetern, sowie einer Wandhöhe von maximal 3 Metern nicht notwendig. Hier ist der Bauherr mit der schriftlichen Erlaubnis des Nachbarn auf der sicheren Seite und muss nicht damit rechnen, dass es nachträglich zu Problemen kommt. Anders verhält es sich bei genehmigungspflichtigen Carports, beispielsweise bei der Erbauung von Doppelcarports oder halbgeschlossenen Ausführungen mit Seitenfenster. Wer auf der Grundstücksgrenze ein größeres Bauvorhaben als Fahrzeugunterstand plant, braucht eine Genehmigung und muss dazu den Lageplan, sowie den Bebauungsplan zum Amtstermin mitnehmen. Alle Details zu den gewählten Carports erhält man direkt vom Anbieter, so dass eine eigene Zeichnung mit Maßangaben nicht nötig ist. Sieht der Bebauungsplan einen Abstand aus brandschutz- oder belüftungstechnischen Gründen vor, darf das genehmigungspflichtige Carport nicht als Grenzbebauung erfolgen. Auch bei denkmalgeschützten Straßenzügen oder bei einer für einige österreichischen Regionen nicht unüblichen Holzbebauung kann es trotz Ausnahmeregelungen beim Carportbau zu einer Absage der Behörde kommen. In diesem Fall ist auf das Carport auf der Grundstücksgrenze zu verzichten, da hier immer ein kostenpflichtiger Rückbau erfolgen muss.
Sonderfall Carport ohne Mindestabstand
Der Nachbar hat zugestimmt und auch das Bauamt in Österreich hat keine Einwendungen. Doch nun reicht das Grundstück nicht aus und es muss über die nachbarschaftliche Grenze gebaut werden. In diesem Fall muss der Nachbar nicht nur zustimmen, sondern vor der zuständigen Behörde das Nutzungsübertragung Recht schriftlich bestätigen. Ein weiterer Sonderfall beruht auf der Situation, dass das an die geplante Grenzbebauung angrenzende Gebäude niedriger als die Carport Überdachung ist. Handelt es sich beim angrenzenden Gebäude nicht ebenfalls um einen Fahrzeugunterstand oder um ein Nebengebäude, muss zwischen der eigenen Grenzbebauung und dem Nachbarhaus eine Brandschutzwand errichtet werden. Achtung: Diese Wand kann auch als Seitenwand des Carports dienen. Auf ein Fenster sollte man aber verzichten, da ein zum Nachbargrundstück zeigendes Fenster in die Privatsphäre eingreifen und laut Fensterabwehrrecht untersagt wird. Beim Bau genehmigungspflichtiger Carports als Grenzbebauung bleibt die Genehmigung aus, wenn sich der Nachbar von Anfang an gegen das Projekt entscheidet. Immer dann, wenn der Mindestabstand zur Begrenzung des Grundstücks nicht eingehalten wird, sollten alle notwendigen Einverständnisse eingeholt und dem Anrainer genau erläutert werden, worum es geht und welche Ausmaße der Fahrzeugunterstand einnehmen wird.